Was auf den Aufklebern stehen darf hat der Gesetzgeber festgelegt.
TabakerzV § 15 (1) weiß dazu zu berichten:
"Andere Rauchtabakerzeugnisse [...] dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Packungen und Außenverpackungen folgende gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen: [...] einen der in Anhang I der Richtlinie 2014/40/EU in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Text-Warnhinweise."
Folgen wir der Spur und schauen uns auf Seite 34 den Anhang I der europäischen Richtlinie
2014/40/EU an, so finden wir eine Liste der möglichen Texthinweise. Und da stehen dann auch die Sätze die auf den Maduro-Kisten zu sehen waren.